General Terms & Conditions

mbits imaging GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der mbits imaging GmbH und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mbits imaging GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die mbits imaging GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mbits imaging GmbH gelten auch dann, wenn die mbits imaging GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der mbits imaging GmbH und ihren Auftraggebern über Leistungen.

§2 Umfang von Aufträgen

  1. Die Leistungen der mbits imaging GmbH werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die mbits imaging GmbH erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Die mbits imaging GmbH ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse, sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.

  2. Die mbits imaging GmbH und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die mbits imaging GmbH bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die mbits imaging GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

§3 Ausführung von Aufträgen

  1. Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

  2. Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die mbits imaging GmbH weisungsbefugt.

  3. Die mbits imaging GmbH ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die mbits imaging GmbH bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber überlässt der mbits imaging GmbH rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der mbits imaging GmbH erforderlichenfalls auf seine Kosten zur Verfügung.

  2. Sofern die mbits imaging GmbH beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der mbits imaging GmbH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die mbits imaging GmbH erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der mbits imaging GmbH oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

  3. Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

  4. Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

  5. Soweit nicht anders lautend vereinbart, darf der Auftragnehmer den Namen und das Logo des Auftraggebers in öffentlich zugänglichen Dokumente darstellen.

§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Dienst und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst und Werkleistungen auf Zeit und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt, Aufenthalts und Übernachtungskosten werden zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst und Werkleistungen auf Zeit und Materialbasis sind unverbindlich.

  2. Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

  3. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.

  4. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

  5. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

  6. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der mbits imaging GmbH anerkannt sind.

§6 Abnahme

  1. Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die mbits imaging GmbH die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts und Sachmängel bleibt davon unberührt.

  2. Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.

  3. Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

§7 Sach und Rechtsmängel bei Werkleistungen

  1. Die mbits imaging GmbH hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.

  2. Ist das Werk mangelhaft, haftet mbits imaging GmbH wie folgt: a) Nach Wahl der mbits imaging GmbH ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. b) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten. c) Der Auftraggeber hat Sach und Rechtsmängel gegenüber mbits imaging GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen.

  3. Sach und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

  4. Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch mbits imaging GmbH.

  5. Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der mbits imaging GmbH enthalten sind, können jederzeit durch die mbits imaging GmbH berichtigt werden.

§8 Haftung

  1. Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  3. Die mbits imaging GmbH haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der mbits imaging GmbH liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der mbits imaging GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

  4. Soweit die Haftung der mbits imaging GmbH beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der mbits imaging GmbH und für von der mbits imaging GmbH beauftragte Dritte.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die mbits imaging GmbH aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der mbits imaging GmbH die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

  6. Die Haftung von mbits imaging GmbH ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber in das gelieferte Werk unautorisiert eingegriffen oder sonstwie das Werk verändert hat, es sei denn, er weist nach, dass hierdurch keine Ursache für den Mangel gesetzt wurde.

§9 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

  2. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die der mbits imaging GmbH bereits vor Auftragserteilung bekannt waren, die mbits imaging GmbH rechtmäßig von Dritten erhält, bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren, nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz1 allgemein bekannt werden.

  3. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.

  4. Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die mbits imaging GmbH und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.

§10 Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. Der Erhebung und Verwendung von anonymisierten Daten, die durch Software-Produkte der mbits imaging GmbH verarbeitet werden, stimmt der Auftraggeber grundsätzlich zu.

§11 Erfindungen

  1. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der mbits imaging GmbH und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.

  2. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der mbits imaging GmbH gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der mbits imaging GmbH. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.

  3. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§12 Arbeitsergebnisse

  1. Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z. B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die mbits imaging GmbH behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.

  2. mbits imaging GmbH shall not be responsible for whether technical documents delivered to it by or on behalf of the client infringe existing copyrights, industrial property rights or other rights of third parties. The client shall be solely liable if the rights of third parties are infringed by the execution of his order. The client shall indemnify mbits imaging GmbH from all claims of third parties due to such an infringement upon first request. Clause 8 remains unaffected.

§13 Laufzeit von Verträgen

  1. Individuelle Laufzeitvereinbarungen sind vorrangig zu den nachfolgenden Bedingungen.

  2. Vereinbarungen zwischen der mbits imaging GmbH und dem Auftraggeber werden grundsätzlich mit der beiderseitigen Unterzeichnung wirksam, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind.

  3. Die Laufzeit der jeweils vereinbarten Regelung ist im angenommenen Angebot festgelegt. Ist das nicht der Fall, haben Serviceleistungen – vorbehaltlich anderer Regelungen – eine Laufzeit von 24 Monaten, wobei das Vertragsverhältnis spätestens 3 Monate zuvor gekündigt werden kann. Die Laufzeit der Serviceleistungen verlängert sich – falls nicht gekündigt wurde – um jeweils ein Jahr, soweit sie nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der bisherigen Laufzeit von einer Vertragsseite gekündigt wurde.

  4. Das Recht von Auftraggeber und Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt jeweils vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt nach der hiermit erfolgten Festlegung von Auftraggeber und Auftragnehmer auch stets dann vor, wenn folgende Tatbestände eintreten:

    1. Insolvenzantrag gegen Auftraggeber oder Auftragnehmer oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass bei gestelltem Insolvenzantrag dieser nicht binnen eines Monats zurückgenommen wird oder bei einem laufenden Insolvenzverfahren der diesbezüglich belastete Auftraggeber oder Auftragnehmer nicht die jederzeitige Erfüllung der bedingungsmäßigen Leistungen sicherstellt oder

    2. der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen für zwei der im monatlichen Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen im Verzug ist oder mit einer Summe, die diesem Betrag entspricht oder mit der Vergütung einer nicht im Ratenzahlungsplan vorgesehenen Zahlung mehr als zwei Monate nach Fälligkeit der Rechnung im Rückstand ist.

  5. Weitergehende Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer über den Inhalt dieses Vertrages hinaus und etwaig abgeschlossene Zusatzvereinbarungen entstehen nur bei ausdrücklicher, formgerechter Vereinbarung; ansonsten nicht.

  6. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§14 Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der mbits imaging GmbH die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die mbits imaging GmbH darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

2. Die mbits imaging GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

§15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der mbits imaging GmbH schriftlich bestätigt werden.

  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der mbits imaging GmbH.

  3. Gerichtsstand ist Heidelberg.

  4. Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

EN

Vielen Dank für Ihre Anmeldung

In Kürze erhalten Sie eine E-Mail, mit der Sie das Abonnement unseres Newsletters bestätigen können.