AGBS

mbits imaging GmbH

§1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden auch „Kunde“ genannt; gemeinsam oder einzeln auch als „Vertragspartner“ oder „Parteien“ bezeichnet) zur Überlassung von Software gegen Entgelt. Dies schließt insbesondere Verträge ein, bei denen die Software gegen eine Einmalzahlung für einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.

  2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem oben bezeichneten Anbieter und den Kunden gelten ausschließlich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese AGB gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen eines Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widerspricht der Anbieter hiermit ausdrücklich. Die AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

  3. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  5. „Schriftform“ oder „schriftlich“ im Sinne dieser AGB umfasst die Textform.

§2 Vertragsschluss, Softwareauslieferung

  1. Der Vertrag kommt in Textform zustande. Dabei sind die Angebote des Anbieters freibleibend. Bestellungen des Kunden sind 7 Werktage verbindlich und können innerhalb dieser Frist angenommen werden.

  2. Der Anbieter liefert die Software nach eigener Wahl entweder auf einem Datenträger aus oder stellt diese zum Download auf seiner Homepage, einem Appstore oder einem anderen zu vereinbarenden Medium bereit. Dem Kunden werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.

§3 Installation, Mitwirkung, Folgen der unterlassenen Mitwirkung

  1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, schuldet der Anbieter keine Installation der Software auf den Systemen des Kunden; für diese ist der Kunde grundsätzlich allein verantwortlich. Soweit eine Mitwirkung des Anbieters jedoch erforderlich ist, unterstützt der Anbieter den Kunden entsprechend.

    1. Der Kunde überlässt dem Anbieter rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich, geordnet, aktuell, übersichtlich und vollständig alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese dem Anbieter erforderlichenfalls auf eigene Kosten zur Verfügung.

    2. Sofern der Anbieter beim Kunde tätig wird, hat der Kunde den Mitarbeitern des Anbieters oder von ihm beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.), Einrichtungen und sonstigen Arbeitsmitteln, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Anbieter erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Kunde auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter des Anbieters oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

    3. Der Kunde wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

    4. Erfüllt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen um einen Faktor von 1,5 bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behält sich der Anbieter vor.

§4 Instandhaltung

  1. Der Anbieter ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit („Instandhaltung“) verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Maßgabe der jeweiligen Softwarebeschreibung und der jeweils getroffenen Vereinbarungen. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Instandhaltung wird der Anbieter die nach dem Stand der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.

  2. Der Anbieter ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung der Software nach dem Stand der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist der Anbieter zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist der Anbieter insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.

§5 Rechteeinräumung & Anzahl der Lizenzen, Prüfung

  1. Mit vollständiger Zahlung der Vergütung und sämtlicher fälliger Zahlungsansprüche, wird der Anbieter dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder jeweils vereinbarte Land und auf die jeweils vereinbarte Anzahl an Lizenzen und Orte beschränkte Recht einräumen, die Software gemäß dem jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und die Ausführung der zur Verfügung gestellten Software.

  2. Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen bzw. mehrfach herunterzuladen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Der Kunde ist berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie“) vorzunehmen, und diese entsprechend als Sicherung zu markieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass die Software nicht erneut heruntergeladen werden kann und dies den Sicherungszweck bereits erfüllt.

  3. Zu einer weiteren Vervielfältigung, die über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht, ist der Kunde nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.

  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Anbieter in Verzug befindet. Dies gilt für die Dauer des Verzugs.

  6. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der vereinbarten Standardsoftware und in dem entsprechenden Funktionsumfang. Für Erweiterungen kann der Anbieter eine angemessene, separat zu vereinbarende Vergütung verlangen oder die Nutzung auf Erweiterungen beschränken oder ausschließen. Es gelten die Paragrafen zu AGB-Anpassungen entsprechend. Soweit Änderungen die neue Software ersetzt, erlischt zu dem Zeitpunkt, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.

  7. Hinsichtlich des konkreten Funktionsumfangs zur angemessenen Nutzung der personengebundenen Lizenzen der Fachabteilungslizenz gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen. Soweit nicht anders vereinbart gilt:

    1. Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten erhalten 20 personengebundene Lizenzen für eine medizinische Fachabteilung.
    2. Krankenhäuser mit 500 bis 850 Betten erhalten 30 personengebundene Lizenzen für eine medizinische Fachabteilung.
    3. Krankenhäuser mit mehr als 850 Betten erhalten 60 personengebundene Lizenzen für eine medizinische Fachabteilung.

      Dabei ist eine medizinische Fachabteilung eine spezialisierte Einheit innerhalb eines Krankenhauses oder einer medizinischen Einrichtung, die sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen oder Bedingungen konzentriert (z.B. Urologie, Chirurgie). Diese Fachabteilungen sind in der Regel nach Fachgebieten organisiert und werden durch ärztliche Direktoren oder Ärzte mit entsprechender Fachkompetenz geleitet und betreut.

  8. Der Kunde teilt dem Anbieter unverzüglich in Textform mit, wenn vertragsrelevante Änderungen, insbesondere solche gemäß § 5 (7) eintreten, möglicherweise eintreten oder bereits eingetreten sind. Hierbei sind sämtliche Umstände offenzulegen, die zur Bestimmung angepasster Preise erforderlich sind, einschließlich des Zeitpunkts der Änderungen. Der neu errechnete Preis wird dem Kunden daraufhin mitgeteilt. Preiserhöhungen treten spätestens mit Beginn der Umsetzung solcher Umstrukturierungen bzw. Änderungen in Kraft und kann rückwirkend in Rechnung gestellt werden. Preisanpassungen nach unten sind jeweils zum nächsten Kalendermonat mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen vor dem jeweiligen Monat möglich.

  9. Um die ordnungsgemäße Nutzung der Software sicherzustellen und eine qualitativ hochwertige Erfahrung für alle unsere Kunden zu gewährleisten, behält sich der Anbieter das Recht vor, die Nutzung der Software gelegentlich zu überprüfen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Anbieter Maßnahmen ergreifen, um dies zu korrigieren. Dies kann beispielsweise die vorübergehende Sperrung des Zugangs zur Software umfassen, falls keine Regelung gefunden werden kann.

§6 Vergütung, Fälligkeit

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils getroffenen Vereinbarung. Preise gelten grundsätzlich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

  2. Zahlungen werden im Voraus, mit Überlassung der Software fällig. Wird die Mitwirkungspflicht zur Einrichtung der Software durch den Kunden verletzt und kommt es dadurch zu einer verzögerten Einrichtung der Software, wird die Zahlung einen Monat nach Beauftragung, frühestens jedoch zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt der Überlassung der Software fällig. Die vorgenannte Monatsfrist verlängert sich, soweit die verzögerte Einrichtung der Software durch den Anbieter verursacht wurde.

  3. Soweit nicht anders vereinbart gilt für die Überlassung von Software ein jährlicher Zahlungsintervall. Soweit ein monatlicher Zahlungsintervall vereinbart wird, ist die Miete am jeweils Monatsersten zur Zahlung fällig. Soweit die Software für eine kürzere Zeit als einen vollen Kalendermonat überlassen wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.

  4. Nicht gezahlte Vergütungen sind gemäß dem gesetzlichen Zinssatz zu vergüten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Anbieters aufzurechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Anbieters auch berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend gemacht machen.

§7 Obhutspflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.

  2. Der Kunde ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Kunde.

§8 Gewährleistung

  1. Sollte der Kunde Mängel an der Software oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Kunde diese dem Anbieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Der Anbieter ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Software und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Anbieter ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.

  3. Der Kunde hat dem Anbieter den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation zu ermöglichen.

  4. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Minderungen dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

  5. Im Falle des wiederholten Fehlschlags der geschuldeten Mangelbeseitigung ist der Kunde insbesondere zur Minderung berechtigt, es sei denn die Mängel sind unerheblich.

  6. Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Anbieter unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§9 Haftung; Freistellung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt:

    • bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

    •  im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;

    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

    • für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;

    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.

  3. Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

  4. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Beweislastumkehr mit den genannten Haftungsbeschränkungen nicht verbunden ist.

§10 Vertragsdauer, Kündigung

  1. Rechte an der Software werden, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, auf Zeit eingeräumt. Das Vertragsverhältnis tritt mit Vertragsschluss in Kraft. Soweit nicht anderweitig vereinbart, hat es eine feste Laufzeit von 2 Jahren. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird.

  2. Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter oder Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Anbieter ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen des § 5 dieses Vertrags verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn der Anbieter diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat.

  3. Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

§11 Rückgabe und Löschung

  1. Nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Anbieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.

  2. Hat der Anbieter dem Kunden die Software per Download zur Verfügung gestellt, so steht es ihm frei, auf die Rückgabe zu verzichten und stattdessen von dem Kunden die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen.

  3. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.

  4. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

§12 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Preise und Angebote sind stets vertraulich zu behandeln. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

  2. Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren, soweit rechtlich zulässig.

  3. Die Rechte und Pflichten nach (1) und (2) werden von einer Beendigung dieses Vertrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind. 

§13 Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

  2. Die Parteien werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs.3 DS-GVO) abschließen, sofern dies erforderlich wird.

§14 Ausfallzeiten

Soweit die Ausfallzeiten nicht durch den Kunden verursacht wurden, verpflichtet sich der Anbieter, im Rahmen seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten eine durchschnittliche Verfügbarkeit der Softwareserver von 95 Prozent im Jahresmittel zu gewährleisten, sofern diese vom Anbieter oder von Dritten, die vom Anbieter beauftragt wurden, betrieben werden. Um Aktualisierungen, technische Überprüfungen und Wartungsarbeiten durchführen zu können, ist der Anbieter berechtigt, die Softwareserver abzuschalten. Der Kunde erklärt sich mit allen – auch kurzfristigen und unangekündigten – aus technischen Gründen notwendigen oder nützlichen Abschaltungen einverstanden. Der Anbieter wird im Gegenzug – sofern zumutbar und realisierbar – solche Abschaltungen in Zeiten vornehmen, in denen die Datenabrufe erfahrungsgemäß gering sind.

§15 Schlussbestimmungen, AGB- und Preisanpassungen, Referenzkunde

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eine später in dieser aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Absatzes bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

  3. Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

  4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl des Kunden als auch des Anbieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

  6. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

  7. Der Anbieter behält sich das Recht vor diese AGB zu ändern. Im Falle einer Änderung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das mit dem Tag der AGB-Änderung wirksam wird. Der Kunde wird mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung hiervon informiert. Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde der Änderung gegenüber dem Anbieter nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform widerspricht. Der Anbieter wird den Kunden mit der Mitteilung über die geplante Änderung auf die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.

  8. Der Anbieter informiert den Kunden über anstehende Preisanpassungen 6 Wochen im Voraus und gibt dabei ein Datum für die Umstellung bekannt. Dabei betont der Anbieter, dass Preisanpassungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie für den Erhalt einer qualitativ hochwertigen Wartungsdienstleistung unerlässlich sind. Sofern keine Einwände seitens des Kunden erhoben werden, wird die vorgeschlagene Preisanpassung als akzeptiert betrachtet. Sollte der Kunde jedoch Bedenken gegen die Preisanpassung haben, sind beide Parteien verpflichtet, in konstruktive Verhandlungen über alternative Lösungen einzutreten.

  9. Der Anbieter ist ab Vertragsschluss berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann dieses Recht aus wichtigem Grund in Textform widerrufen. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Anbieters, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Kunde räumt dem Anbieter zu diesem Zweck bereits mit Vertragsschluss ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

  10. Dieser Vertrag wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt; im Falle von Abweichungen, Widersprüchen oder im Rahmen der Auslegung einzelner Klauseln geht die deutsche Fassung vor.
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