mbits imaging GmbH
AGB – Version 07.2024
Der Vertrag kommt in Textform zustande. Dabei sind die Angebote des Anbieters freibleibend. Bestellungen des Kunden sind 7 Werktage verbindlich und können innerhalb dieser Frist angenommen werden.
Der Anbieter liefert die Software nach eigener Wahl entweder auf einem Datenträger aus oder stellt diese zum Download auf seiner Homepage, einem Appstore oder einem anderen zu vereinbarenden Medium bereit. Dem Kunden werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.
Der Anbieter ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit („Instandhaltung“) verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software bestimmt sich nach Maßgabe der jeweiligen Softwarebeschreibung und der jeweils getroffenen Vereinbarungen. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Instandhaltung wird der Anbieter die nach dem Stand der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.
Der Anbieter ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung der Software nach dem Stand der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist der Anbieter zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist der Anbieter insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.
Mit vollständiger Zahlung der Vergütung und sämtlicher fälliger Zahlungsansprüche, wird der Anbieter dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder jeweils vereinbarte Land und auf die jeweils vereinbarte Anzahl an Lizenzen und Orte beschränkte Recht einräumen, die Software gemäß dem jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und die Ausführung der zur Verfügung gestellten Software.
Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen bzw. mehrfach herunterzuladen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Der Kunde ist berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie“) vorzunehmen, und diese entsprechend als Sicherung zu markieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass die Software nicht erneut heruntergeladen werden kann und dies den Sicherungszweck bereits erfüllt.
Zu einer weiteren Vervielfältigung, die über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht, ist der Kunde nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Kunden unterliegen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Anbieter in Verzug befindet. Dies gilt für die Dauer des Verzugs.
An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der vereinbarten Standardsoftware und in dem entsprechenden Funktionsumfang. Für Erweiterungen kann der Anbieter eine angemessene, separat zu vereinbarende Vergütung verlangen oder die Nutzung auf Erweiterungen beschränken oder ausschließen. Es gelten die Paragrafen zu AGB-Anpassungen entsprechend. Soweit Änderungen die neue Software ersetzt, erlischt zu dem Zeitpunkt, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
Hinsichtlich des konkreten Funktionsumfangs zur angemessenen Nutzung der personengebundenen Lizenzen der Fachabteilungslizenz gelten die jeweils vereinbarten Bedingungen. Soweit nicht anders vereinbart gilt:
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils getroffenen Vereinbarung. Preise gelten grundsätzlich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Zahlungen werden im Voraus, mit Überlassung der Software fällig. Wird die Mitwirkungspflicht zur Einrichtung der Software durch den Kunden verletzt und kommt es dadurch zu einer verzögerten Einrichtung der Software, wird die Zahlung einen Monat nach Beauftragung, frühestens jedoch zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt der Überlassung der Software fällig. Die vorgenannte Monatsfrist verlängert sich, soweit die verzögerte Einrichtung der Software durch den Anbieter verursacht wurde.
Soweit nicht anders vereinbart gilt für die Überlassung von Software ein jährlicher Zahlungsintervall. Soweit ein monatlicher Zahlungsintervall vereinbart wird, ist die Miete am jeweils Monatsersten zur Zahlung fällig. Soweit die Software für eine kürzere Zeit als einen vollen Kalendermonat überlassen wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.
Der Anbieter haftet unbeschränkt:
• bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
• im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.
Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Beweislastumkehr mit den genannten Haftungsbeschränkungen nicht verbunden ist.
Nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Anbieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.
Hat der Anbieter dem Kunden die Software per Download zur Verfügung gestellt, so steht es ihm frei, auf die Rückgabe zu verzichten und stattdessen von dem Kunden die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen.
Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.
Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Preise und Angebote sind stets vertraulich zu behandeln. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren, soweit rechtlich zulässig.
Die Rechte und Pflichten nach (1) und (2) werden von einer Beendigung dieses Vertrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Soweit die Ausfallzeiten nicht durch den Kunden verursacht wurden, verpflichtet sich der Anbieter, im Rahmen seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten eine durchschnittliche Verfügbarkeit der Softwareserver von 95 Prozent im Jahresmittel zu gewährleisten, sofern diese vom Anbieter oder von Dritten, die vom Anbieter beauftragt wurden, betrieben werden. Um Aktualisierungen, technische Überprüfungen und Wartungsarbeiten durchführen zu können, ist der Anbieter berechtigt, die Softwareserver abzuschalten. Der Kunde erklärt sich mit allen – auch kurzfristigen und unangekündigten – aus technischen Gründen notwendigen oder nützlichen Abschaltungen einverstanden. Der Anbieter wird im Gegenzug – sofern zumutbar und realisierbar – solche Abschaltungen in Zeiten vornehmen, in denen die Datenabrufe erfahrungsgemäß gering sind.
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder eine später in dieser aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Absatzes bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl des Kunden als auch des Anbieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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